Frage geklärt: Wo haben Ratsmitglieder ihren Lebensmittelpunkt
VELEN (mr). Die Wahl des Velener Stadtrates am 25. Mai diesen Jahres ist gültig, sie muss nicht wiederholt werden. Zu diesem Schluss kommt Velens Erster Beigeordneter Dr. Thomas Brüggemann, der in seiner Funktion als Wahlleiter einen Einspruch zu prüfen hatte (die Borkener Zeitung berichtete). „Konkrete Anhaltspunkte für ein Abweichen“ seien bei einer sachgerechten Prüfung „nicht festgestellt worden“, heißt es in der Verwaltungsvorlage zur Sitzung des Wahlprüfungsausschusses. Dieser tagt am Mitwoch, 20. August, ab 17 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Velen.
Der SPD-Fraktionsvorsitzende Engelbert Volks hatte, wie aus der Verwaltungsvorlage hervorgeht, Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl im Mai eingelegt. Seiner Fraktion lag demnach ein Schreiben vor, „in dem Zweifel an der Wählbarkeit zumindest einer Person“ geäußert wurden. Konkret ging es dabei, wie berichtet, um die Frage des Hauptwohnsitzes von Ratsmitgliedern.
Wann hat man als Ratsmitglied im kommunalrechtlichen Sinne seinen Lebensmittelpunkt in der Kommune, in der man von den Bürgern gewählt worden ist? Diese Frage galt es, für Dr. Thomas Brüggemann zu klären. Alle Mitglieder des Stadtrates Velen erhielten daher von der Stadtverwaltung ein Schreiben, in dem sie darüber aufgeklärt wurden, wie die Richter des Oberverwaltungsgerichtes NRW im Rahmen der melderechtlichen Bestimmungen den Begriff „Hauptwohnung“ definieren.
Jedes Ratsmitglied war außerdem aufgerufen, bis zum 25. Juli schriftlich zu versichern, dass seine „tatsächlichen Lebensverhältnisse“ der Anmeldung zum Melderegister entsprechen –beziehungsweise, dass dies nicht der Fall ist. Wer Zweifel hegte, konnte den Wahlleiter bitten, dieses zu prüfen.
Laut Verwaltungsvorlage bescheinigten alle Ratsmitglieder eine Übereinstimmung ihrer Lebensverhältnisse mit ihrer Anmeldung zum Melderegister.
Eine weitergehende Pfrüfungspflicht des Wahlleiters würde laut Vorlage „unweigerlich auf eine umfassende aktive Ausforschung der privaten Lebensverhältnisse der Ratsmitglieder hinauslaufen“. Diese wäre jedoch unzulässig, so der Wahlleiter, weil sie in die Persönlichkeitsrechte eingreife. Im Amtsdeutsch: das Recht der Selbstbewahrung.