CDU-Stadtverband Velen-Ramsdorf

Bürgerbegehren ist unzulässig

Münster/Velen (web). Die Mitglieder der Velener Bürgerinitiative „Pastors Büschken“ waren vor der Verhandlung am Verwaltungsgericht Münster zuversichtlich, dass ihre Klage gegen den Gemeinderat zum Erfolg führen wird. Entsprechend groß war ihre Enttäuschung, als der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts nach Anhörung beider Parteien am Freitagnachmittag das Urteil verkündete: Die Klage wird abgewiesen. Das bedeutet, das Bürgerbegehren „Erhalt von Pastors Büschken“ - die Grünanlage mit Sträuchern in Velens Ortskern - ist unzulässig.

Mit anderen Worten: Der Velener Gemeinderat muss bezüglich der beschlossenen Flächennutzungs- und Bebauungsplanänderung in diesem Bereich die Frage der Kläger nicht zulassen. Die hatten angefragt, ob der weit über 100 Jahre alte Mischwaldbestand im Pastors Büschken als „grüne Lunge Velens“ unangetastet und damit auch nachfolgenden Generationen erhalten bleiben soll.

Die Sorge um den Erhalt der „grünen Lunge von Velen“ hatte zahlreiche Bürger auf den Plan gerufen, weil der Gemeinderat am 3. November 2008 beschlossen hatte, den unter anderem für den Bereich geltenden Flächennutzungsplan samt Bebauungsplan zu ändern und Teilflächen des „Pastors Büschken“ von 12.000 Quadratmetern als Verkehrsfläche und zum größten Teil aus Gewerbegebiet auszuweisen. Mit der Entscheidung wollte die Gemeinde die Erweiterung der Firma Rehau ermöglichen.

Am 5. März reichten die Kläger bei der Gemeinde dann eine Liste mit 1885 gültigen Unterschriften ein, mit der sie beantragten, ihre Frage nach dem Fortbestand der „grünen Lunge“ zuzulassen. Doch dieses lehnte wiederum der Gemeinderat bei drei Gegenstimmen ab. Er erklärte das Bürgerbegehren mit der Begründung für unzulässig, es richte sich mittelbar gegen einen Akt der Bauleitplanung, was nach der Gemeindeordnung ausgeschlossen sei.

In der Verhandlung am Freitag legten beide Parteien ihre Argumente dar. Der Anwalt der Bürgerinitiative führte unter anderem aus, dass man in der Gemeinde befürchte, dass wertvoller Grünbestandteil in Velen unwiderruflich verloren gehe. Es gehe nicht darum, ob die Firma Rehau weiteres Gelände bekomme, sondern die grüne Lunge auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibe.

Der Vertreter der Gemeinde konterte. Er beantragte die Klage abzuweisen, da durch das Bürgerbegehren die Freiheit der Gemeinde zur Bauleitplanung auf unzulässige Weise eingeschränkt und der gesetzlich vorgesehene Ausschluss-Tatbestand einfach umgangen wird. Das sah auch das Verwaltungsgericht so. Dessen Präsident betonte in seiner Urteilsbegründung, dass im vorliegenden Fall die Frage nach dem Erhalt der „grünen Lunge“ in erster Linie auf die planerische Festsetzung der beschlossenen Bauleitplanung ziele. Das bedeute, die Bauleitplanung soll aufgehoben und durch die Interessen der Bürgerinitiative ersetzt werden.

Da die Klage abgewiesen wurde, müssen die Kläger nun auch noch die Gerichtskosten tragen.

Kommentar eines enttäuschten Vertreters der Bürgerinitiative: „Da haben wir viel Zeit für eine gute Sache geopfert und bekommen nun so ein schlechtes Ergebnis.“