CDU-Stadtverband Velen-Ramsdorf

Urteile in Sachen Schülerbeförderung geben Gemeinde Recht

Im Rechtsstreit um die Schülerbeförderung eines Grundschulkindes aus Holthausen sind zwischenzeitlich die beiden Urteile des Verwaltungsgericht Münster vom 23. Februar 2007 eingegangen. Bekanntlich hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen.
In der nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung verdeutlicht das Verwaltungsgericht, dass ein Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs sowie der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Erweiterung der Buslinie 867 um eine zusätzliche Haltestelle und insbesondere auch der Anspruch auf Zahlung einer Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen vom Wohnsitz des Schülers zur nächstgelegenen Bushaltestelle der Linie 867 und zurück nicht besteht.

Im Verfahren 1 K 1207/06 verdeutlicht das Verwaltungsgericht, dass es keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Beförderung für Schüler gibt, sondern lediglich auf Erstattung der Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Beförderungspflicht obliegt den Eltern, nicht dem Schulträger. Der Schulträger entscheidet mit Blick auf seine Kostentragungspflicht im Rahmen der Schülerfahrtkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Deshalb kann der Schulträger einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer bestimmten Art zu gestalten, in der Regel in pflichtgemäßer Ermessensausübung allein unter Hinweis auf seine bloße Kostentragungspflicht ablehnen, so das Verwaltungsgericht. Auch für die Erweiterung einer Schulbuslinie um eine zusätzliche Haltestelle besteht keine gesetzliche Grundlage. Entgegen der Darstellung des Klägers attestiert das Verwaltungsgericht, dass auch keine „Ungleichbehandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte“ durch die Beklagte festgestellt werden kann.

Das Verwaltungsgericht hält an seiner Auffassung fest, dass dem Schüler die Beförderung mit der Buslinie 867 nicht zumutbar ist, da der Weg von seinem Elternhaus zu der nächstgelegenen Haltestelle aus Sicht des Verwaltungsgericht als besonders gefährlich qualifiziert wird. Die Beförderung des Schülers zu der nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie 867 mit einem Privatfahrzeug seiner zur Beförderung verpflichteten Elternschaft scheidet jedoch nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts ist unabhängig von der Fragestellung, ob es dem Vater des Klägers möglich und zumutbar ist, auf jeden Fall gewährleistet, dass es der Mutter möglich und zumutbar ist, das Kind zur Haltestelle zu bringen und wieder abzuholen.

In beiden Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen. Allenfalls mit dem Mittel der Nichtzulassungsbeschwerde kann hier noch der Weg in die nächste Instanz beschritten werden.

Vor dem Hintergrund der durch zahlreiche persönliche Angriffe gegen Mitarbeiter der Verwaltung geprägten Auseinandersetzung wird von Bürgermeister Groß-Holtick die eindeutige Entscheidung und vor allen Dingen auch die Positionierung des Rates in seiner letzten Sitzung ausdrücklich begrüßt.

Die Stellungnahme der CDU-Fraktion, die von allen Ratsmitgliedern unterstützt wurde, ist ebenfalls hier im Presseservice abrufbar.