Eingehend mit der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beschäftigt haben sich auf einer gemeinsamen Sitzung die CDU-Fraktion im Velener Rat, sowie der neu gewählte CDU-Vorstand.
Neben den von der Verwaltung eingeholten Gutachten des Städte- und Gemeindebundes und der Münsteraner Kanzlei Baumeister, hatte die CDU Fraktion vorab auch ihren Fachverband, die Kommunalpolitische Vereinigung (KPV) um Abgabe einer rechtlichen Bewertung gebeten und die Zulässigkeit dort juristisch prüfen lassen. Übereinstimmend war man auch dort zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bürgerbegehren auf Grund der seit 1994 bestehenden engen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Landesgesetzgebers letztlich unzulässig sei.
„Der Rat kann das Bürgerbehren rechtlich nicht für zulässig erklären, erläutert Fraktionsvorsitzender Günther Kremer die Auffassung der CDU Fraktion. Zwar habe die Bürgerinitiative in beeindruckender Weise eine große Anzahl von Unterschriften gesammelt und auch sonst alle formalen Kriterien beachtet, sodass hier keine Hindernisse für eine Zulässigkeit bestünden, so Kremer weiter, dennoch habe der Landesgesetzgeber in der Gemeindeordnung bewusst bei Bürgerbehren einen Ausnahmenkatalog, der beispielsweise auch die Bauleitplanung umfasse, vorgesehen, gegen die ein Bürgerbegehren sich nicht richten könne.
Dem stimmt auch der Rainer Nolden, der Vorsitzende des Planungsausschusses, zu: „Auch wenn die von der Bürgerinitiative gestellte Frage der Erhaltung des Pastors Busch nicht direkt den Ausnahmekatalog der Gemeindeordnung betrifft, so ist doch vor allem auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 11.03.2009 im Rekener Bürgerbegehren insoweit auch für unserem Fall eindeutig. Schon ein mittelbares oder indirektes Eingreifen in Fragen der Bauleitplanung ist demnach unzulässig“.
Insgesamt gebe es sogar drei Gründe, die eine Zulässigkeit des Begehrens verhinderten. Neben der Tatsache, dass die Bauleitplanung mittelbar betroffen sei, könne der Rat direkt eine Erhaltung des Waldes aufgrund der Eigentümerstellung der Firma Rehau über den Wald nicht per Beschluss regeln, sodass auch die Bürger diesen Beschluss des Rates nicht ersetzen könnten, so Nolden weiter. Zudem wäre ein Bürgerbegehren nach dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes im November 2008 nur innerhalb von drei Monaten – so schreibt es das Gesetz vor - also bis Anfang Januar zulässig gewesen.
Alle drei Gründe für sich genommen verhinderten dabei schon eine Zulässigkeit des Begehrens. „Der Rat hat in diesem Fall weder einen juristischen noch einen politischen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung, sondern muss über die Zulässigkeit nach den strengen Vorgaben des Gesetzes entscheiden“, erklärt der erste Beigeordnete der Gemeinde Dr. Christian Schulze Pellengahr das Verfahren. Jede andere Entscheidung müsse der Bürgermeister nach der Gemeindeordnung beanstanden und werde notfalls sogar durch die Kommunalaufsicht des Kreises ersetzt, so der Jurist weiter.
Auch wenn in der Frage der Zulässigkeit juristisch gebunden sei, so werde man die Bedenken der Bürgerinitiative dennoch politisch aufgreifen, erklärt Michael Borghorst, erster stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde. „Wir werden die Anregungen im Bebauungsplanverfahren aufnehmen, sehr sorgfältig abwägen und daraus im weiteren Verfahren mögliche und finanzierbare Alternativen entwickeln. Dabei ist keine vorschnelle Eile geboten. Wir werden uns die notwendige Zeit nehmen, um wirklich alle geltend gemachten Anregungen aus der Bürgerschaft mit in das Verfahren einfließen zu lassen“, so Borghorst weiter. Dabei ist der CDU die Weiterentwicklungsmöglichkeit der Firma Rehau ebenso ein wichtiges Anliegen, da es für die langfristige Sicherung der Arbeitsplätze vor Ort von zentraler Bedeutung ist.